Gründungsstifter sind der Kaiserswerther Verband und die Kaiserswerther Diakonie. Außerdem gibt es noch einen wissenschatlichen Beirat.
Zustiftungen sind möglich und erwünscht.
Satzung der ,,Fliedner-Kulturstiftung Kaiserswerth“
Präambel
1836 gründete das Pfarrerehepaar Friederike und Theodor Fliedner den späteren „Rheinisch-Westphälischen Verein zur Bildung und Beschäftigung evangelischer Diakonissen“ als Ausbildungsstätte für evangelische Pflegerinnen und Kleinkinderlehrerinnen, die später Diakonissen-Anstalt und Diakoniewerk Kaiserswerth genannte Einrichtung, die heutige Kaiserswerther Diakonie.
Nach dem Vorbild und mit der Unterstützung des Kaiserswerther Diakonissenmutterhauses und seiner Diakonissen entstand ein dichtes Netz von Mutterhäusern in Europa und mehreren Kontinenten, das sich bald bis in die USA erstreckte. Auf internationaler Ebene schufen die Häuser bereits 1861 in der Kaiserswerther Generalkonferenz ein gemeinsames Forum. Die deutschen Häuser schlossen sich 1916 zum Kaiserswerther Verband deutscher Diakonissenmutterhäuser zusammen.
Die Mutterhäuser ermöglichten erstmals Frauen eine qualifizierte Berufsausbildung auf der Grundlage des evangelischen Glaubens und trugen durch ihre Arbeit wesentlich zur Professionalisierung des Gesundheitswesens und der Pädagogik bei. Sie und ihre Nachfolgeorganisationen sind heute wichtige Träger professioneller Sozialarbeit als Ausdruck christlicher Nächstenliebe.
1931 wurde in Kaiserswerth als der Keimzelle der Diakonissenbewegung der Gedanke in die Tat umgesetzt, das geistige und kulturelle Erbe der Bewegung zusammenzuführen und zu bewahren, um es sowohl für wissenschaftliche Forschung als auch zum Nutzen der praktischen Arbeit an einem Ort zur Verfügung stellen zu können. Damit wurde der Grundstein zur heutigen Fachbibliothek für Frauendiakonie gelegt. Sie ist international die einzige Spezialbibliothek, die sich die Dokumentation der Geschichte und Gegenwart der Frauendiakonie zur Aufgabe gemacht hat und eine fast lückenlose Sammlung aller auf diesem Gebiet erschienenen Publikationen besitzt, oft als einzige erhaltene Überlieferung. Ergänzt wird das gedruckte Material durch ein Archiv und eine Sammlung von Bildquellen und Gegenständen, die einen Querschnitt durch die Geschichte der Mutterhäuser und ihrer Arbeitsgebiete und somit der sozialen und gesellschaftlichen Entwicklung seit der Jahrhundertwende darstellen. Deshalb wurde vom Kaiserswerther Verband deutscher Diakonissen-Mutterhäuser und der Kaiserswerther Diakonie, als den beiden Gründungsstiftern, im Jahr 2001 die Fliedner-Kulturstiftung Kaiserswerth, die am 15. Februar 2002 genehmigt wurde, errichtet.
§ 1
Name, Sitz, Rechtsform
(1) Die Stiftung führt den Namen ,,Fliedner-Kulturstiftung Kaiserswerth“.
(2) Sie ist eine selbständige kirchliche Stiftung des privaten Rechts.
(3) Die Stiftung hat ihren Sitz in Düsseldorf-Kaiserswerth.
§ 2
Zweck der Stiftung
(1) Die Stiftung hat allgemein die Aufgabe der Sicherung der geistigen, theologischen und historischen Werte, die mit den Dokumenten aus der Arbeit und über die Arbeit der Diakonissen-Mutterhäuser Kaiserswerther Ordnung und der sie begründenden Kaiserswerther Diakonie seit der Zeit Friederike und Theodor Fliedners zusammengetragen wurden.
(2) Die Stiftung dient der Fortführung der seitdem an historischem Ort in Kaiserswerth für diakonische Kultur, Forschung und Bildung geleisteten Arbeit gerade auch hinsichtlich der Auswirkungen des in erster Linie von Frauen getragenen diakonisch bestimmten Dienstes in Theologie, Sozialwissenschaft, Pädagogik und Medizin.
(3) Die Stiftung dient einer Stärkung der ,,Kultur des Helfens“ gerade angesichts zunehmender Differenzierungen im Sozial- und Gesundheitsbereich und wachsender Spannung zwischen Fachlichkeit und Ökonomie, zwischen medizinischen Möglichkeiten und wirtschaftlichen Grenzen, zwischen politischen Steuerungsmechanismen und Erwartungen des Einzelnen, zwischen dem Machbaren und dem Verantwortbaren.
(4) Die Stiftung dient der Förderung der wissenschaftlichen Forschung und Lehre, der Fortbildung und Öffentlichkeitsarbeit der Diakonie insbesondere durch:
1. die Sicherung, Erschließung und Ergänzung der Bestände in der Bibliothek, den Archiven und dem Museum sowie Erhaltung und Öffnung des historischen Gartenhauses an der Fliednerstraße;
2. die Sicherstellung des Zugangs zu den Beständen durch die Mutterhäuser des Kaiserswerther Verbandes und der Rechtsnachfolger der Auslandsgründungen im Rahmen der Stiftungszwecke;
3. die Ermöglichung der Benutzung der Bestände durch jeden Interessierten, soweit keine konservatorischen und/oder rechtlichen Gründe dagegen sprechen, insbesondere für Forschungs-, Lehr-, Publikums- und Publikationszwecke.
(5) Die Stiftung archiviert bei sich auch die Bestände der Kaiserswerther Diakonie nach 1918 (s. § 4 Abs. 1). Darüber ist ein gesonderter Dienstleistungsvertrag abzuschließen.
(6) Die Stiftung soll auch durch geeignete Maßnahmen die historischen und aktuellen Wechselbeziehungen besonders zwischen den Mitgliedseinrichtungen des Kaiserswerther Verbandes erforschen und fördern.
§ 3
Gemeinnützigkeit
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche, gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes ,,Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Mittel der Stiftung dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stifter und ihre Erben erhalten in ihrer Eigenschaft als Stifter keine Zuwendungen aus Mitteln der Stiftung.
§ 4
Stiftungsvermögen
(1) Das Stiftungsvermögen besteht aus der Fachbibliothek für Frauendiakonie, dem Fliedner-Archiv, dem historischen Foto- und Filmarchiv und dem Museum einschließlich des Inventars des historischen Arbeitszimmers Fliedners, den Archivbeständen des Kaiserswerther Verbandes und der Kaiserswerther Diakonie (letztere bis 1918), dem Recht der Nutzung des historischen Gartenhauses an der Fliednerstraße und dem Stiftungskapital.
(2) Zustiftungen sind erwünscht.
(3) Es können weitere Sammlungen, Bestände und Nachlässe zur Geschichte der Diakonie, des Kaiserswerther Verbandes und gleichartiger oder ergänzender Bereiche, auch durch Zustiftung, aufgenommen werden.
(4) Bestände nach Absatz 1 dürfen nicht veräußert werden. Hiervon ausgenommen ist die Verwertung der nicht zur Erfüllung des Stiftungszwecks benötigten Dubletten, soweit dies im Interesse und zum Wohle der Stiftung ist.
(5) Das Stiftungskapital bei Errichtung der Stiftung ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
(6) Das Stiftungsvermögen ist in seinem Wert ungeschmälert zu erhalten. Dem Stiftungsvermögen wachsen die Zuwendungen Dritter zu, die dazu bestimmt sind. Vermögensumschichtungen sind nach den Regeln einer ordentlichen Wirtschaftsführung zulässig, wenn sie der dauernden und nachhaltigen Verwirklichung des Stiftungszweckes oder der Steigerung der Stiftungsleistung dienlich sind.
(7) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben aus den Erträgen des Stiftungsvermögens, aus freiwilligen Zuwendungen und durch sonstige Einnahmen. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuwachsenden Zuwendungen sind zeitnah zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Dazu gehören auch die Kosten für das zur Erfüllung des Stiftungszwecks notwendige Personal und die Sachkosten sowie Investitionsmittel.
(8) Freie und gebundene Rücklagen können im Rahmen der steuerrechtlichen Vorschriften gebildet werden.
(9) Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung nicht zu.
(10) Die Kaiserswerther Diakonie stellt der Stiftung geeignete Räumlichkeiten in betriebsfähigem Zustand in einem ihrer Gebäude kostenfrei zur Verfügung, in denen die der Öffentlichkeit zugänglichen Sammlungsteile und die notwendigen Verwaltungseinheiten gemeinsam untergebracht werden können, so dass die Stiftung dieser Satzung gemäß arbeiten kann.
§ 5
Organe der Stiftung
Organe der Stiftung sind:
- der Stiftungsrat,
- der Stiftungsvorstand,
- der Wissenschaftliche Beirat.
§ 6
Mitgliedschaft im Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus mindestens sechs und höchstens zehn Mitgliedern, von denen drei von der Kaiserswerther Diakonie und drei vom Kaiserswerther Verband als den beiden Gründungsstiftern benannt werden. Bis zu vier weitere Persönlichkeiten können einstimmig durch den Stiftungsrat berufen werden, z.B. bei Zustiftungen. Die Mitglieder des Stiftungsrates sollen einer evangelischen Kirche angehören.
(2) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine Stellvertretung. Der Vorsitz wechselt alle drei Jahre zwischen den Gründungsstiftern.
(3) Die Wahlperiode beträgt sechs Jahre. Wiederberufung ist möglich.
(4) Mit Vollendung des 72. Lebensjahres endet die Mitgliedschaft im Stiftungsrat.
(5) Die Mitglieder des Stiftungsrats sind unentgeltlich tätig. Der Ersatz von belegten und begründeten Auslagen wird durch den Stiftungsrat festgelegt.
§ 7
Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat hat den Stiftungsvorstand zu überwachen und sich zu diesem Zweck über die Angelegenheiten der Stiftung zu unterrichten.
(2) Er hat darüber hinaus folgende Aufgaben:
1.die Berufung der weiteren Mitglieder des Stiftungsrates;
2. die Wahl und die Abberufung des Stiftungsvorstandes;
3. die rechtsverbindliche Vertretung der Stiftung gegenüber dem Stiftungsvorstand; sie wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden wahrgenommen;
4. die Festlegung von Grundsätzen über die Anlage des Stiftungskapitals und die Verteilung der Stiftungserträge;
5. die Zustimmung zu der Aufnahme oder Aufgabe von Beteiligungen, wie z.B. Entscheidungen über grundlegende Fragen der Stiftung, über die Aufnahme weiterer Sammlungen in den Bestand sowie über die Erweiterung der Stiftung durch Zustiftungen;
6. die Entgegennahme des Berichts des Stiftungsvorstandes, die Genehmigung des Wirtschafts- und Investitionsplanes sowie die Abnahme der Jahresrechnung;
7. die Bestellung der Abschlussprüfer;
8. die Entlastung des Stiftungsvorstandes;
9. die Aufstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand und die Entscheidung über die darin dem Stiftungsrat vorbehaltenen zustimmungspflichtigen Geschäfte;
10. die Berufung der Mitglieder des Wissenschaftlichen Beirates auf Vorschlag des Stiftungsvorstandes.
(3) Der Stiftungsrat kann zu seiner Beratung aus seiner Mitte Ausschüsse bilden und sich der Hilfe von Sachverständigen bedienen. Außerdem bestimmt er die Zahl der Ausschussmitglieder.
§ 8
Arbeit des Stiftungsrates
(1) Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzung.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder, darunter mindestens je ein Mitglied der Gründungsstifter, anwesend sind. Eine schriftliche Vollmacht in Ausnahmefällen ist möglich.
(3) Der Stiftungsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, soweit nicht die Satzung etwas anderes vorsieht. Gegen die Stimme auch nur eines Vertreters der oben (Präambel) genannten Gründungsstifter können Beschlüsse nicht gefasst werden (Sperrminorität der Gründer).
(4) Beschlussvorlagen können, abgesehen von den Fällen der §§ 15 und 16, schriftlich abgestimmt werden, wenn die Mehrheit der Mitglieder den Beschlüssen innerhalb der durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden mitgeteilten Frist schriftlich zustimmt und kein Mitglied binnen der für die Zustimmungserklärung mitgeteilten Frist eine Sitzung des Stiftungsrates beantragt.
(5) Der Stiftungsvorstand nimmt beratend an den Sitzungen des Stiftungsrates teil.
(6) Der Stiftungsrat wird durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch die stellvertretende Vorsitzende/den stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Er tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Auf Antrag zweier Mitglieder des Stiftungsrates oder des Stiftungsvorstandes muss zu einer Sitzung eingeladen werden.
(7) Die Einladungsfrist beträgt vier Wochen. Die Einladung erfolgt schriftlich mit Beifügung der Tagesordnung.
(8) Über sämtliche Beschlüsse ist unter Angabe des Tages der Sitzung und der Anwesenden eine Niederschrift anzufertigen und von der/dem Vorsitzenden und der mit der Protokollführung beauftragten Person zu unterzeichnen. Für die Beschlüsse, die gemäß Abs. 3 im schriftlichen Wege gefasst werden, ist eine Niederschrift mit Angabe des Tages anzufertigen, an dem die durch die Vorsitzende/den Vorsitzenden mitgeteilte Frist endet. In der Niederschrift ist das Ergebnis der Abstimmung festzuhalten. Den Mitgliedern des Stiftungsrates ist das Abstimmungsergebnis bekannt zu geben.
§ 9
Der Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus einer oder mehreren Personen.
(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstands müssen der evangelischen Kirche angehören.
§ 10
Vertretung der Stiftung
Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich (§§ 26 und 86 BGB), soweit in dieser Satzung nichts anderes bestimmt ist. Für den Fall einer Verhinderung bestellt der Stiftungsrat eine Vertretung.
Ist nur ein Vorstandsmitglied bestellt, vertritt dieses allein. Sind mehrere Vorstandsmitglieder bestellt, vertreten jeweils zwei von ihnen die Stiftung gemeinschaftlich.
§ 11
Aufgaben des Stiftungsvorstandes
(1) Der Stiftungsvorstand ist für die ordnungsgemäße Verwaltung und Leitung der Stiftung einschließlich der Vermögensverwaltung nach Maßgabe von Gesetz, Satzung und der von dem Stiftungsrat erlassenen Geschäftsordnung (s. § 7 Abs. 2 Nr. 9) verantwortlich, § 7 bleibt unberührt.
(2)Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
1. Die Führung der laufenden Geschäfte der Stiftung (inkl. Einstellung und Entlassung des Personals). Er kann sich insbesondere für die Verwaltung der Fliedner-Kulturstiftung der Einrichtungen der Kaiserswerther Diakonie bedienen. Über die Entgelte für die Nutzung von Einrichtungen und Dienstleistungen der Kaiserswerther Diakonie sind gesonderte Verträge zu schließen.
2. Die Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrates.
3. Die Bewirtschaftung des Stiftungsvermögens, soweit nicht in § 7 Abs. 2 Nr. 4 geregelt.
4. Die Aufstellung des Wirtschafts-, Finanz- und Investitionsplanes.
5. Die Erstellung des ordnungsgemäßen Jahresabschlusses nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer kaufmännischer Buchführung und Erstellung des Berichtes über die Erfüllung des Stiftungszwecks innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss des Geschäftsjahres.
6. Die Vorlage von Vorschlägen für die Mitgliedschaft im Wissenschaftlichen Beirat.
§ 12
Der Wissenschaftliche Beirat
(1) Der Wissenschaftliche Beirat hat die Aufgabe, den Stiftungsvorstand wissenschaftlich und fachlich zu beraten und Förderprojekte vorzuschlagen.
(2) Ihm sollen nicht weniger als 10 und nicht mehr als 15 Personen angehören. Die Mitglieder werden für sechs Jahre berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.
(3) In den Beirat sollen Persönlichkeiten berufen werden, die aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation und/oder aufgrund ihrer Verbindung für die Aufgabe der Stiftung förderlich sind. Es wird angestrebt, dass eines der Mitglieder aus der Nachkommenschaft der Familie Fliedner stammt. Außerdem sollen die Evangelische Kirche im Rheinland, die Frauenarbeit der EKD, das Diakonische Werk der EKD und die EKD selbst im Beirat vertreten sein.
(4) Der Beirat wählt auf seiner konstituierenden Sitzung aus seiner Mitte eine Vorsitzende/einen Vorsitzenden und regelt die Stellvertretung. Die/Der Vorsitzende lädt mindestens einmal jährlich zu einer Sitzung ein. Der/Die Vorsitzende leitet die Sitzung. Auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder des Beirates hat die/der Vorsitzende innerhalb von drei Monaten eine Sondersitzung unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von vier Wochen anzuberaumen.
Die Protokolle der Sitzungen gehen auch den Mitgliedern des Stiftungsrates zu.
(5) Der Stiftungsvorstand nimmt an den Sitzungen mit beratender Stimme teil.
§ 13
Stiftungsaufsicht
Stiftungsgenehmigungsbehörde ist die Bezirksregierung Düsseldorf, oberste Stiftungsgenehmigungsbehörde ist das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen, kirchliche Stiftungsaufsichtsbehörde ist das Landeskirchenamt Düsseldorf. Die stiftungsaufsichtsbehördlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.
§ 14
Beteiligung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungspflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungsänderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor die Einwilligung des Finanzamtes zur Steuerbegünstigung einzuholen.
§ 15
Satzungsänderungen
(1) Der Stiftungsrat beschließt über Satzungsänderungen. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Stimmenmehrheit von mindestens Dreivierteln seiner Mitglieder.
(2) Eine Änderung des Zweckes oder eine anderweitige Verwendung des Vermögens der Stiftung darf nur im Rahmen der im Abschnitt „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung genannten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke erfolgen.
§ 16
Auflösung der Stiftung
Der Stiftungsrat beschließt über die Auflösung der Stiftung in einer Sitzung mit einer Stimmenmehrheit von mindestens Dreivierteln seiner Mitglieder.
§ 17
Vermögensanfall
Im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Stiftung und bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen (im Sinne des § 4 Abs. 1) und das Kapital (im Sinne des § 4 Abs. 4) der Stiftung, nach Erfüllung bestehender Verbindlichkeiten, zu den Teilen an die Gründungsstifter, wenn diese gemeinnützig sind, in denen es ursprünglich von diesen in die Stiftung eingebracht worden war und die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden haben.
§ 18
Inkrafttreten
Die Satzung tritt am 4. Februar 2009 in Kraft.